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Satzung des Stadtsportverbandes Schloß Holte-Stukenbrock e.V.

§ 1

Name, Sitz, Rechnungsjahr, Kreissportbund

  1. Der Verein führt den Namen "Stadtsportverband Schloß Holte-Stukenbrock e.V." im folgenden SSV genannt und hat seinen Sitz in Schloß Holte-Stukenbrock.
  2. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Er ist Mitglied im Kreissportbund Gütersloh.

§ 2

Zweck und Aufgaben

Der Stadtsportverband ist zuständig für alle sportlichen Angelegenheiten seiner Mitglieder in der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts   "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Aufgaben erstrecken sich auf die Belange des Sports in der modernen Gesellschaft, insbesondere Bereiche wie:

  • Sicherung der Zusammenarbeit aller Sportvereine
  • Vertretung der Vereine gegenüber Stadt und Kreissportbund
  • Förderung der Jugendpflege
  • Förderung von Freizeit und Breitensport
  • Förderung von Sportabzeichen und Leistungsabzeichen
  • Durchführung von Volkssport-Wettbewerben
  • Durchführung von Stadtmeisterschaften in den verschiedenen Sportarten
  • Mitwirkung beim Sportstättenbau
  • Öffentlichkeitsarbeit

§ 2a

Der Stadtsportverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2b

Mittel des Stadtsportverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

§ 2c

Es darf keine Personen durch die Aufgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitgliedschaft

Mitglieder des Stadtsportverbandes können alle Vereine sein, die ihren Sitz in der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock haben und einem Fachverband des Landessportbundes angehören. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • Auflösung des Vereins
  • Ausscheiden aus dem Fachverband des Landessportbundes
  • Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 5

Organe

Organe des Stadtsportverbandes sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 6

Mitgliederversammlung

  1. Innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Jahres findet die Jahreshaupt-Mitgliederversammlung statt.
  2. Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Stadtsportverbandes es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung verlangt.
  3. Die Einladung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich. Sie hat die Tagesordnung zu enthalten. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung an die letzte bekannte Mitgliederadresse. (Poststempel)
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 7

Stimmrecht

Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind:

  1. Die Vereine mit einer Mitgliederzahl von:
    • unter 100 mit 1 Stimme
    • über 100 mit 2 Stimmen
    • über 500 mit 3 Stimmen
    • über 1000 mit 4 Stimmen
  2. Die Vorstandsmitglieder des Stadtsportverbandes:

Maßgebend für die Stimmverteilung auf die Mitglieder ist die Stärkemeldung des Vohrjahres an den Landessportbund. Diese aktuelle Stärkemeldung eines Jahres muss dem Stadtsportverband bis zum 5. Februar des Jahres vorliegen. Liegt sie nicht vor, ruht das Stimmrecht bis zur Vorlage. Beschlüsse fassen die zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder in einfacher Mehrheit.

§ 8

Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer.
  2. Er wird durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
  3. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes müssen aus verschiedenen Vereinen sein.
  4. Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten gemeinsam den Stadtsportverband nach innen und außen.
  5. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein oder dem Ausscheiden des Vereins aus dem Stadtsportverband.
  6. Verschiedene Vorstandsämter können nicht mit einer Person vereinigt werden.
  7. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  8. Der geschäftsführende Vorstand leitet den Stadtsportverband. Seine Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Bei Ausscheiden eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, ein Mitglied des erweiterten Vorstandes bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  9. Wird der geschäftsführende Vorstand nicht komplett gewählt, so kann er durch ein Mitglied aus dem erweiterten Vorstand ergänzt werden. In diesem Fall gilt nicht § 8 Absatz 3. Es dürfen jedoch höchstens zwei Personen aus dem Verein im geschäftsführenden Vorstand tätig sein.

§ 9

Erweiterter Vorstand

Dem geschäftsführenden Vorstand steht ein erweiterter Vorstand zur Seite. Dieser setzt sich zusammen aus:

  • dem Kassenwart
  • dem Sportabzeichenobmann
  • dem Pressewart
  • den gewählten Leitern der Arbeitskreise

Der erweiterte Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wird der erweiterte Vorstand nicht komplett gewählt, kann der geschäftsführende Vorstand Mitglieder kommissarisch bis zur nächsten Wahl einsetzen.

§ 10

Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die einmal jährlich die Kasse prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten haben. Sie sind nach vier Jahren erstmals wieder wählbar.

§ 11

Finanzmittel

Der Stadtsportverband wird durch die Mitglieder im Umlageverfahren und die Stadt finanziert. Über die Höhe der Umlage entscheidet die Jahreshaupt-Mitgliederversammlung. Der Stadtsportverband zieht die Mitgliedsbeiträge ab 1994 per Lastschriftverfahren ein.

§ 12

Protokolle

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung
  • die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers
  • die Zahl der erschienenen Mitglieder
  • die Tagesordnung
  • die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
  • bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden

§ 13

Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung (§ 6)

§ 14

Auflösung

Die Auflösung des Stadtsportverbandes kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung erfolgen, zu der die Einladung spätestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung ergehen muss. Diese muss den Antrag auf Auflösung enthalten.

§ 14a

Bei Auflösung des Stadtsportverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Stadtsportverbandes an die Stadt Schloß Holte-Stukenbrock, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden hat.

§ 15

Schlussbestimmungen

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt und tritt am 10.03.2003 in Kraft.